Fremdvergleich bei Darlehensverträgen zwischen Angehörigen
Familienangehörigen ist es grundsätzlich erlaubt, ihre Rechtsbeziehungen so untereinander auszuhandeln, dass sie für sie steuerlich möglichst vorteilhaft sind. Allerdings muss das, was vereinbart wurde, in jedem Einzelfall und während der gesamten Laufzeit des Vertrags dem entsprechen, was fremde Dritte bei der Gestaltung eines solchen Darlehensverhältnisses normalerweise vereinbaren würden. Zur Orientierung dienen die üblichen Kreditverträge zwischen Kreditnehmern und Banken. Wenn Darlehensverträge zwischen Angehörigen neben dem Zweck des Schuldners an der Erlangung weiterer Mittel außerhalb einer Bankfinanzierung auch dem Bedürfnis des Gläubigers nach einer gut verzinslichen Geldanlage dienen, müssen auch Regeln aus dem Bereich der Geldanlage berücksichtigt werden.
Das setzt insbesondere voraus, dass
- ein Konsens getroffen wurde, wie lange das Darlehen läuft und wie es zurückgezahlt wird,
- Zinszahlungen, die an den jeweiligen Fälligkeitszeitpunkten geleistet werden müssen und
- wenn der Rückzahlungsanspruch ausreichend besichert ist, dass er geltend gemacht werden kann.
Die Besicherung liegt ausreichend vor, wenn die banküblichen Sicherheiten bereitgestellt werden. Dazu gehören Sicherheiten für Hypotheken oder Grundschulden. Zusätzlich kommen alle anderen Sicherheiten, die typischerweise für das entsprechende Darlehen angefordert werden, in Betracht, wie Bankbürgschaften, Übereignung von Wirtschaftsgütern als Sicherheit, Forderungsabtretungen sowie Übernahme oder Beitritt eines Dritten oder eines Angehörigen zur Schuld, wenn dieser über entsprechende Vermögenswerte verfügt. Wenn im Allgemeinen eine ausreichende Absicherung erforderlich ist, wird dies durch einen spezifischen Fremdvergleich in jedem Einzelfall überdeckt.
Der Fremdvergleich kann auch angewandt werden, wenn Vereinbarungen nicht unmittelbar zwischen Angehörigen getroffen werden, jedoch zwischen einer Personengesellschaft und Angehörigen der Gesellschafter, wenn die Gesellschafter, mit deren Angehörigen die Vereinbarungen getroffen wurden, die Gesellschaft beherrschen. Dasselbe ist der Fall, wenn die hauptsächlichen Gesellschafter eine Personengesellschaft Darlehensforderungen an Angehörige verschenken.
Fremdvergleich bei wirtschaftlich voneinander unabhängigen Angehörigen
Ein Kreditvertrag zwischen zwei Erwachsenen, die wirtschaftlich nicht voneinander abhängig sind, kann in seltenen Fällen bereits aus steuerlichen Gründen anerkannt werden, wenn er zwar nicht in allen Punkten dem üblichen Kreditvertrag zwischen Fremden entspricht, aber die Kreditmittel werden für die Herstellung oder Anschaffung von Besitztümern gewährt (zum Beispiel Bau- oder Anschaffungskredite). Ansonsten, falls ein Fremder involviert gewesen wäre, müssten die Vereinbarungen durchgeführt werden. Entscheidend ist, dass die getroffenen Abkommen eingehalten werden, speziell, dass die Darlehenszinsen pünktlich gezahlt werden. Die Konditionen der Darlehenstilgung und die Besicherung müssen in diesen Fällen nicht untersucht werden.
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