Ausgaben für Renovierungen
Der steuerliche Vorteil für Vermieter ist deutlich, sobald sich etwas an der Immobilie befindet, was instandgehalten werden muss. Aber auch im Vorhinein ist der steuerliche Vorteil nicht zu übersehen.
Diese Aufwendungen fallen unter die sogenannten Erhaltungsaufwendungen. Zu diesen gehören zum Beispiel verpflichtende Schönheitsreparaturen und auch notwendige Sanierungen.
Der Vorteil hierbei: Erhaltungsaufwendungen können vollständig und auf einmal als Werbungskosten steuerlich abgesetzt werden. Diese Kosten sind bei gewöhnlichen Instandhaltungsmaßnahmen fällig, wenn zum Beispiel Unvollkommenheiten oder Fehler ausgemerzt werden. Es ist dabei keine erkennbare Wertsteigerung des Hauses zu verzeichnen. Sind allerdings umfangreiche Renovierungen geplant, sollten die Arbeiten erst drei Jahre nach dem Immobilienkauf durchgeführt werden, sonst gelten die Ausgaben für Handwerker als Teil des Anschaffungspreises, und können nur über die jährlichen Abschreibungen geltend gemacht werden.
Doch auch Personen, die zum Beispiel Besitzer einer Wohnung sind oder Mieter, können von einem Steuervorteil Gebrauch machen. Für alle Tätigkeiten, welche im Haushalt ausgeführt werden, zum Beispiel Handwerksarbeiten, wird die Einkommenssteuer um ca. 20 Prozent des Rechnungsbetrags, sofern dieser auf Arbeits- und Fahrtkosten inklusive der Umsatzsteuer entfällt, ermäßigt. Das gilt aber höchstens für 1.200 Euro. Handwerkliche Tätigkeiten, die von Mietern für die Wohnung ausgeführt werden, die für die eigenen Zwecke genutzt werden – unabhängig davon, ob es sich um regelmäßig vorzunehmende oder einmalige Arbeiten handelt – sind begünstigt.
Das sind zum Beispiel:
- Arbeiten an den Innen- und Außenwänden
- Erneuerung eines Bodenbelags
- Modernisierung des Badezimmers
- Reparatur von Haushaltsgeräten
- Wartung von Heizungsanlagen
Zu den begünstigten Tätigkeiten gehören auch Arbeiten am Grundstück, wie z.B. Gartenarbeiten oder die Errichtung von Wegen.
Immobilienberatung von Nico Boy