Private Wohnimmobilien
Eine Übertragung zu Lebzeiten (Schenkung), der selbstgenutzten Wohnimmobilie auf den Ehegatten oder eingetragenen Lebenspartner ist i. d. R. steuerfrei. Dies gilt natürlich auch im Rahmen der Erbschaft. Der Freibetrag von 500.000 EUR bleibt davon unberührt. Natürlich muss die Wohnimmobilie weiterhin zu eigenen Wohnzwecken genutzt werden. Die Steuerbefreiung entfällt mit Wirkung für die Vergangenheit, wenn die Wohnimmobilie innerhalb von zehn Jahren nach der Übertragung nicht mehr selbst genutzt wird.
Für Kinder ist die steuerfreie Übertragung beschränkt auf Wohnimmobilie bis zu einer Wohnfläche von 200 Quadratmetern. Die Steuerbefreiung gilt für die Wohnimmobilie und nicht je Kind. Für Immobilien, deren Fläche die 200 Quadratmeter übersteigt, ist die übersteigende Fläche von den Kindern entsprechend ihrer Steuerklasse zu versteuern. Die Kinder müssen ebenfalls mindestens zehn Jahre die Immobilie selbst nutzen.
Immobilien im Unternehmen
Immobilien im Betriebsvermögen werden je nach Nutzung entweder entsprechend wie das Unternehmen begünstigt oder unterliegen vollständig der Erbschaftsteuer (Verwaltungsvermögen).
Werden Immobilien Dritten zur Nutzung überlassen, also vermietet, sind diese Immobilien als nicht begünstigtes Verwaltungsvermögen anzusehen. Eine Ausnahme bilden Wohnungsunternehmen, da deren Zweck die Vermietung von Immobilien darstellt, eine Begünstigung ist daher möglich.
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